§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/4#abs-1 (1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/4#abs-2 (2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/4#abs-3 (3) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 BSIG →
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