Gesetze / BSI-Gesetz

BSIG

§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes

Stand: 07.12.2025

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/4#abs-1 (1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/4#abs-2 (2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe

1.
alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten,
2.
die Einrichtungen der Bundesverwaltung unverzüglich über die sie betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unterrichten,
3.
den Einrichtungen der Bundesverwaltung Empfehlungen zum Umgang mit den Gefahren bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202025/4#abs-3 (3) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.

§ 3 § 5